Umgang mit einem positiven Testergebnis

Handlungsleitfaden für Eltern und Sorgeberechtigte im Fall einer positiven Anzeige des schulischen Selbsttests

 

Im o.g. Fall erfolgt die Information an Sie, mit der Aufforderung zur Abholung ihres Kindes. 

 

Was bedeutet das nun für Ihr Kind und für Sie?

 

1.    Sie sind rechtlich verpflichtet, den Verdacht einer Infektion durch einen PCR-Test überprüfen zu lassen (§ 10 Absatz 4 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-aCoV-2). Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Kinderarzt oder an eine andere zugelassene Teststelle. 

Es besteht in der Schule die Möglichkeit der Buchung eines Testtermins im Testzentrum Artern. Hier erhalten Sie nach ca. 30 Minuten ein Ergebnis.

2.    Es gilt ein Betretungsverbot (§ 3 Absatz 1 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb). Das bedeutet, Ihr Kind darf die Schule nicht betreten. Die Schulleitung wird dieses Verbot in Ausübung ihres Hausrechts auch durchsetzen. 

3.      Bitte beobachten Sie genau, ob Ihr Kind Symptome einer Covid-Erkrankung entwickelt. Bei Symptomen nehmen Sie bitte Kontakt zum Kinderarzt auf. 

4.      Wann Ihr Kind in die Schule zurückkehren muss und das Betretungsverbot endet, hängt davon ab, welches Ergebnis die PCR-Kontrolle zeigt:

 

Wenn die PCR-Kontrolle negativ bleibt, Ihr Kind also nicht infiziert ist, und Ihr Kind keine Symptome entwickelt, kehrt Ihr Kind in die Schule zurück. Legen Sie der Schule bitte das negative PCR-Testergebnis vor!

 

Wenn die PCR-Kontrolle den Verdacht bestätigt, Ihr Kind sich also mit dem Coronavirus infiziert hat, wird das Gesundheitsamt in der Regel eine Quarantäne-Anordnung aussprechen; ihr Kind kehrt in die Schule zurück, sobald die Quarantäne endet. Ordnet das Gesundheitsamt ausnahmsweise keine Quarantäne an, gilt das Betretungsverbot für 14 Tage und endet, wenn Sie einen abschließenden negativen PCR- oder Antigenschnelltest von einer zugelassenen Stelle erhalten. Legen Sie der Schule bitte die Quarantäne-Anordnung oder das negative Testergebnis vor!

Bei Kindern bis zum Alter von 12 Jahren oder Kindern, die wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, können mögliche Verdienstausfälle der Eltern infolge häuslicher Betreuung der Kinder entschädigt werden (§ 56 Abs. 1a BIfSG). Hierfür ist ein Quarantäne-Bescheid notwendig, den das Gesundheitsamt – gegebenenfalls nachträglich – schriftlich erlassen muss (§ 9 Abs. 9 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO). 

Ein Formblatt über das Betretungsverbot erhalten Sie bei Bedarf im Sekretariat unserer Schule, damit Sie Ihrem Arbeitgeber die Betreuungsnotwendigkeit nachweisen oder beim Gesundheitsamt eine nachträgliche Quarantäne-Anordnung beantragen können.

Schulleitung